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Einkommensteuer | Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus der Nutzung einer beweglichen Sache im Inland
Nach dem unterliegt eine im Ausland ansässige Person mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Lkw) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 erste Alternative EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.