BGH Beschluss v. - 2 StR 75/13

Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung: Beginn der Tatausführung bei Vorbehalten des Täters bezüglich der Durchführung des Tatvorhabens

Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 255 StGB

Instanzenzug: Az: 1602 Js 46702/11 - 5 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten D.      wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G.    wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten S.  wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten D.    und G.   mit der Sachrüge.

I.

2Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten D.     und G.    wegen des Überfalls auf die Nebenkläger R.    und K.   am richten. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil dagegen, soweit die Angeklagten D.    und G.   auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung am verurteilt wurden. Insoweit ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Angeklagten S.  gemäß § 357 StPO erforderlich, der keine Revision eingelegt hat.

3Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten D.    , G.    und S.   den Zeugen Sc.    überfallen, um ihm die Herausgabe eines Laptop abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, mit denen sie den Zeugen später zu Geldzahlungen erpressen wollten. Sie wollten sich mit Sturmhauben maskieren und D.     mit einer Gaspistole, die anderen Mittäter mit Messern bewaffnen. Während die Angeklagten D.     und S.   sich in der Nähe des Hauses hinter einer Hecke verstecken sollten, sollte der Angeklagte G.   an der Haustür des Zeugen Sc.    klingeln und diesen mit einem Messer bedrohen, sobald dieser die Tür öffnen würde. Dazu kam es nicht, weil der Angeklagte G.   meinte, er habe nach dem Klingeln an der Haustür einen Hund bellen hören und ein Kind hinter der Türverglasung gesehen. Daher nahm er von der weiteren Tatausführung Abstand und wandte sich zum Gehen. Unmittelbar danach wurden die Angeklagten durch Polizeibeamte festgenommen, die sie observiert hatten.

4Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob die Mittäter bereits nach ihrer Vorstellung zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten G.    nicht für widerlegt gehalten, dass es unter den Mittätern vereinbart gewesen sei, sie hätten nicht in das Haus des Zeugen Sc.   eindringen wollen, wenn ein Kind anwesend sei. Daraus könnte sich ein Vorbehalt ergeben, der dazu geführt hätte, dass die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten war (vgl. , NStZ 1999, 395, 396; Beschluss vom - 2 StR 281/04, BGHR StGB, § 22 Ansetzen 33). Nähere Feststellungen zu diesem Teil des Tatplans hat das Landgericht nicht getroffen. Das kann sich auf die Beurteilung des Versuchsbeginns für alle Mittäter ausgewirkt haben (vgl. , BGHSt 39, 236, 237 f.).

5Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die Angeklagten D.     und G.    wegen dieser Tat und der gegen sie verhängten Gesamtstrafen, ferner der Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der gegen den Angeklagten D.     verhängten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Bezüglich des Nichtrevidenten S.  , der nur wegen dieser Tat verurteilt wurde, ist das Urteil im Ganzen aufzuheben.

II.

6Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

7Sollte das neue Tatgericht wieder zu der Annahme gelangen, die Tat sei bereits in das Versuchsstadium gelangt, so wäre die Frage des Rücktritts der Mittäter vom Versuch nach § 24 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats des (NStZ 2011, 337, 338) ergibt sich nichts anderes.

8Würde das neue Tatgericht dagegen annehmen, die Tat sei noch nicht in das Versuchsstadium gelangt, so wäre eine Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB zu prüfen. Die Frage des Rücktritts vom Versuch wäre dann gegebenenfalls für jeden der Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StGB zu beurteilen.

Becker                      Fischer                              Berger

                Krehl                        Eschelbach

Fundstelle(n):
YAAAE-42331