Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind ab 2012 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Ehepaars und
unabhängig von einem Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten
Leitsatz
1. Nach Aufhebung des Jahresgrenzbetrages ab dem ist ein volljähriges, verheiratetes Kind unabhängig von seinen eigenen
und den Einkünften und Bezügen des Ehegatten kindergeldrechtlich zu berücksichtigen.
2. Auf das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation bzw. eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten kommt es nicht
mehr an.
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Sächsisches FG, Urteil v. 03.07.2013 - 8 K 1201/12 (Kg)