Vorsteuerabzug: Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und privater Kapitalinvestition bei Erwerb und Verpachtung
eines Blockheizkraftwerks
Leitsatz
1. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse nicht verfolgt
wird, sind keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, sondern lediglich reine Kapitalinvestition. Derartige Leistungen begründen
keine Unternehmereigenschaft und berechtigen den Investor nicht zum Vorsteuerabzug.
2. Der Erwerb und die Verpachtung eines Blockheizkraftwerks (BKHW) stellen keine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn der
Erwerber/Verpächter nach den vertraglichen Vereinbarungen von einer Einflussnahme auf die Aufstellung und den Betrieb des
BKHW ausgeschlossen sein sollte und nach den Gesamtumständen des Falles keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf Gestellung
von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1613 Nr. 19 MAAAE-42293
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.04.2013 - 4 K 840/11
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