BGH Beschluss v. - X ZR 11/10

Instanzenzug: BPatG

Gründe

1 I. Die E. OHG hat um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Während die Beklagte keine Erklärung zu dem Gesuch abgegeben hat, widerspricht die Klägerin ihm ohne weitere Begründung.

2 II. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch Dritte die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. ; vom X ZR 84/11). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 193). Danach ist die Einsicht in diese Akten zunächst nur von einem förmlichen Antrag abhängig. Die zusätzliche Darlegung eines berechtigten Interesses kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, GRUR 1972, 441, 442 Akteneinsicht IX; Busse, aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt ).

3 Da es vorliegend an der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses daran fehlt, die Akteneinsicht ganz oder zumindest teilweise zu verweigern, ist dem Gesuch stattzugeben.

Fundstelle(n):
WAAAE-41902