Keine Sonderabschreibung nach § 7h EStG für den als Neubau anzusehenden DG-Ausbau eines im Übrigen begünstigten Altbaus
Leitsatz
1. Bestätigt eine Stadt entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt die Durchführung von Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG an einem Gebäude und führt des Weiteren aus, dass die Bescheinigung
nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist, kann sich der Steuerpflichtige
für eine Sonderabschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes,
mithin eines nach dieser Vorschrift nicht begünstigten bautechnischen Neubaus nicht auf die Bindungswirkung der Bescheinigung
berufen.
2. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung im Dachgeschoss und in einen Teil
für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil
am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben
ist.
3. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen.
Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum
aufgewendet wurden, besteht keine Rechtsgrundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1573 Nr. 19 EStB 2014 S. 72 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2014 S. 193 ZAAAE-41833
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.02.2013 - 3 K 1620/09
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