Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen Kasernengebäudes zu einer (bisher nicht vorhandenen)
Eigentumswohnung kein nach § 7h EStG begünstigter Neubau
eigene Prüfungskompetenz des FA trotz Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde
Leitsatz
1. Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines ehemaligen Kasernengebäudes, das vor seiner Sanierung
keine Wohnungen enthielt, erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen
um nicht nach § 7h EStG begünstigte Neubauten (Anschluss an Hessisches FGl v. , 8 K 1754/08).
2. Ob die zur Neuschaffung von Wohnungen führenden Baumaßnahmen in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten aufgrund ihrer bautechnisch
prägenden Wirkung als Neubau des Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil Grundlage der gebotenen bautechnischen
Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes ist, sondern die jeweilige Eigentumswohnung als selbständiges Wirtschaftsgut,
für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird.
3. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, d.h., dass auch
ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene
Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist auf die Vorschrift des § 7h EStG nicht übertragbar
(Anschluss an ).
4. Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG der zuständigen Gemeinde handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid.
Wird darin jedoch entsprechend der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung
nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde „weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen prüfen darf, so ist das FA unstreitig zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt, ob es sich bei der erworbenen
Eigentumswohnung um einen nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechtigenden Neubau handelt.
Fundstelle(n): FAAAE-41831
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.02.2013 - 3 K 1183/08
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