Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 42 a. F. Besprechungsgebühr
1. Anwendungsbereich
1Neben der – obligatorischen – Geschäftsgebühr kann der Berater im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zusätzlich eine weitere Gebühr erhalten, die Besprechungsgebühr. Sie entspricht der Besprechungsgebühr des Rechtsanwalts nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Nach § 42 Abs. 2 StBVV entsteht die Besprechungsgebühr, wenn der Steuerberater „an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber, mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird„. Es werden hier eine ganze Reihe von Voraussetzungen genannt, die im Folgenden näher erläutert werden sollen.
a) Besprechung
2Die Besprechung muss „tatsächliche und rechtliche Fragen„ zum Gegenstand haben, d. h. eine Besprechung über formale Verfahrensfragen wie z. B. Verlängerung von Fristen, reicht nicht aus. Mündliche oder fernmündliche Nachfragen (Rückfragen), etwa nach dem Stand des Verfahrens, sind ebenfalls nicht ausreichend. Ebensowenig sind einseitige Handlungen des Beraters und einseitige Mitteilungen der Behörde als ...