Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den - von weiteren Vorwürfen freigesprochenen - Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2 Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal einem Jahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Monaten festgesetzt und ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von den Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt, nämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unbestraftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten (UA S. 38). Deshalb kann der Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. , BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch , NStZ-RR 2007, 71). Dies zwingt vorliegend zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§ 337 Abs. 1 StPO).
3 Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAE-41461