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FG München Beschluss v. - 14 V 286/13

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, AO § 158

Behandlung ungeklärter Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto eines Aufsichtsrats und Beirats als steuerpflichtige Umsätze

Leitsatz

1. Werden Geldeinlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Ist der Steuerpflichtige als Aufsichtsrat und Beirat unternehmerisch tätig und sind auf seinem betrieblichen Bankkonto Zahlungen von Firmen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat eingegangen, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA diese Beträge rechtmäßig als steuerpflichtige Umsätze behandelt hat, wenn der Steuerpflichtige für seine Behauptung, insoweit handle es sich um treuhänderisch vereinnahmte Vergütungen, keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und die weitere Verwendung der Gelder nicht glaubhaft gemacht hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 824 Nr. 18
RAAAE-41370

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 19.02.2013 - 14 V 286/13

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