Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf eine Aufklärungsrüge und die nicht weiter ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg.
II.
2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in allen Fällen als Mittäter an der Einfuhr von jeweils nicht geringen Mengen Heroin und Amphetamin (zwischen 150 und 350 Gramm eines Heroingemisches mit jeweils mindestens 20 % HHC-Anteil sowie jeweils zusätzlich zwischen 200 und 250 Gramm Amphetamin mit jeweils mindestens 26 % Amphetaminbase) nach Deutschland beteiligt; er verkaufte einen großen Teil des Heroins und des Amphetamins weiter und konsumierte den jeweils kleineren Rest selbst. Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchsmenge über dem Grenzwert der nicht geringen Menge.
3 Danach hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen kann nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; , NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch ab.
III.
4 Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Strafkammer in keinem Bereich der Strafzumessung darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte neben den Tatbeständen der Einfuhr und des Handeltreibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen verhängt hätte: Der Besitz-Tatbestand ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen, der Schuldumfang indes weiterhin dadurch geprägt, dass der Angeklagte - anders als beispielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittel noch längere Zeit in seinem Besitz hatte.
IV.
5 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fundstelle(n):
DAAAE-41058