Elternteilzeit - Bestimmtheit des Verringerungsangebots
Gesetze: § 15 Abs 6 BEEG, § 145 BGB
Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 2 Ca 1697/09 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 7 Sa 137/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.
Der Kläger ist in der Staatsoperette der Beklagten als Solo-Cellist beschäftigt. Nach § 4 des zwischen den Parteien am geschlossenen Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft tariflicher Verweisung im Haustarifvertrag nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom (TVK).
3Nach der Geburt seines zweiten Sohnes D am nahm der Kläger für die Zeit vom bis zum Elternzeit in Anspruch. Die Parteien verlängerten diese Elternzeit einvernehmlich bis zum . Mit Schreiben vom erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er möchte für die Spielzeit 2009/2010 Elternzeit in Anspruch nehmen und während dieser Zeit als Solo-Cellist „auf halber Stelle arbeiten“. Auf Veranlassung der Beklagten konkretisierte der Kläger auf einem von der Beklagten gestellten Formular am die Inanspruchnahme seiner Elternzeit für die Zeit vom bis zum bei einer Elternteilzeit mit einem Umfang von 50 % der tariflichen Arbeitszeit nach dem TVK. Mit weiterem Schreiben vom nahm der Kläger auf einem gleichen Formular Elternzeit für die Zeit vom bis zum in Anspruch und beantragte wiederum Elternteilzeit mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit nach dem TVK. Mit Schreiben vom lehnte die Beklagte das Angebot des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitszeit ab und wies insbesondere darauf hin, dass der Beginn der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger arbeitete trotz der begehrten Verringerung seiner Arbeitszeit durchgehend in Vollzeit.
4Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme der Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes bedürfe nicht der Zustimmung der Beklagten. Er habe auch Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe habe die Beklagte nicht dargelegt. Auch der TVK stehe der Elternteilzeit während der Elternzeit nicht entgegen.
Der Kläger hat beantragt
6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Elternteilzeit scheitere schon daran, dass der Kläger sich nicht in Elternzeit befunden habe. Er habe nicht ohne ihre Zustimmung Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ständen der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche und künstlerische Gründe sowie der TVK entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Anträge zu 1. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat erklärt, sie schließe sich dieser Erledigungserklärung nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1. erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt. Im Hinblick auf den auf Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
8A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt.
9I. Die Anträge auf Feststellung, dass der Kläger sich im Zeitraum vom bis zum oder hilfsweise im Zeitraum vom bis zum in Elternteilzeit befand, haben sich nicht erledigt. Diese Anträge sind unzulässig gewesen.
101. Mit der einseitigen Erledigungserklärung begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, das mit den Anträgen zu 1. verfolgte Klageziel habe sich erledigt. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit erledigt ist, also ein Umstand eingetreten ist, der die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage bewirkt hat. Diese Feststellung setzt voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sie erfordert eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs.
112. Die Anträge auf Feststellung, dass sich der Kläger mit einer verringerten Arbeitszeit in Elternzeit befunden hat, sind von vornherein unzulässig gewesen, da das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt hat.
12Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ( - zu I der Gründe). Für die vom Kläger beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist gemäß § 15 Abs. 6 BEEG ausschließlich die Leistungsklage die richtige Klageart (vgl. - Rn. 21 f., BAGE 123, 30).
13II. Auch die Hilfsanträge des Klägers, mit denen er die Verurteilung der Beklagten erreichen wollte, der Verringerung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zuzustimmen, haben sich nicht erledigt. Dies gilt auch für den hilfsweisen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag.
141. Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge iSd. § 145 BGB gestellt werden ( - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 206). Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann ( - Rn. 37; vgl. zum Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung: - Rn. 16).
152. Die Verringerungsanträge des Klägers vom für die Zeit vom bis zum und für die Zeit vom bis zum waren nicht hinreichend bestimmt und genügten den Erfordernissen des § 145 BGB nicht. In dem einen Formularschreiben vom erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er beanspruche Elternzeit vom bis zum mit einer um 50 % verringerten Arbeitszeit. Dieser Zeitraum entsprach dem dritten Lebensjahr seines am geborenen Sohnes. In dem anderen Formularschreiben vom selben Tag beanspruchte der Kläger demgegenüber vom bis zum Elternzeit und Elternteilzeit. Für die Beklagte war, worauf sie den Kläger mit Schreiben vom hinwies, nicht erkennbar, für welchen Zeitraum er während einer Elternzeit seine Arbeitszeit verringern wollte. Der Kläger war sich ersichtlich selbst nicht darüber im Klaren, welche Zeiträume maßgeblich sein sollten. So hat er mit seiner Klageschrift vom zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung seiner Arbeitszeit vom bis zum zuzustimmen, hilfsweise vom bis zum . Mit Schriftsatz vom kehrte er das Rangverhältnis der beiden Zeiträume um.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Fundstelle(n):
SAAAE-41001