1. Die Vorschriften des Abkommensrechts
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs.
1 EStG vor.
2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland
nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden,
wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist.
Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat
der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland
nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht Deutschland, sondern Japan trifft (Art.
23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet
keine Ansässigkeit.
3. Die Voraussetzungen für § 34c
Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte
gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens
sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen
Einkünfte vor.
4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar,
wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt,
hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist
demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung
nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus
vereinbaren lässt.
6. Es ist nicht notwendig, die Voraussetzungen
des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen
dahingehend auszulegen, dass durch diese Regelung erreicht wird,
alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn grundsätzlich
ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA Japan).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1671 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 21/2013 S. 746 QAAAE-40919
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.05.2013 - 6 K 73/12
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