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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1568/10 EFG 2013 S. 1529 Nr. 18

Gesetze: UStG §12 Abs. 2 Nr. 1

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für getrocknete Schweineohren

Leitsatz

Getrocknete Schweineohren stellen genießbare Schlachtnebenerzeugnisse dar, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

In einem Futtermittelbetrieb getrocknete Schweineohren unterliegen aber nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da die Trocknung in diesem Fall nicht unter den für Lebensmittel erforderlichen hygienischen Bedingungen vorgenommen wird, so dass die Schweineohren nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1529 Nr. 18
WAAAE-40917

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.12.2012 - 2 K 1568/10

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