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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4017/12 VSt

Gesetze: StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1, StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1

Stromsteuerentlastung für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens

Leitsatz

  1. Die Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG wird für Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens nur gewährt, wenn das erzeugte Licht tatsächlich und nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird.

  2. Die tatsächliche Nutzung des Lichts der öffentlichen Straßenbeleuchtung durch die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger erfüllt diese Voraussetzung nicht.

  3. Aus der möglichen Mitnutzung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger folgt nichts anderes, da diese Nutzung nicht nachweisbar ist.

  4. Die Auswahl der begünstigten Unternehmen § 9b Abs. 1 StromStG und die Anknüpfung der Stromsteuerentlastung an den Verbraucher bei der Auslagerung der Erzeugung von Nutzenergie auf besondere Unternehmen in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
PAAAE-40902

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.06.2013 - 4 K 4017/12 VSt

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