Stromsteuerentlastung für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens
Leitsatz
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG wird für Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens
nur gewährt, wenn das erzeugte Licht tatsächlich und nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt
wird.
Die tatsächliche Nutzung des Lichts der öffentlichen Straßenbeleuchtung durch die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger erfüllt
diese Voraussetzung nicht.
Aus der möglichen Mitnutzung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger folgt nichts
anderes, da diese Nutzung nicht nachweisbar ist.
Die Auswahl der begünstigten Unternehmen § 9b Abs. 1 StromStG und die Anknüpfung der Stromsteuerentlastung an den Verbraucher
bei der Auslagerung der Erzeugung von Nutzenergie auf besondere Unternehmen in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG sind verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): PAAAE-40902
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.06.2013 - 4 K 4017/12 VSt
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