BGH Beschluss v. - VII ZR 254/12

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Gesetze: § 230 ZPO, § 233 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Rostock Az: 4 U 53/11vorgehend LG Rostock Az: 3 O 537/10

Gründe

11. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist bis verlängert. Die Berufungsbegründung ging per Fax am bei dem Berufungsgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er nach Zulassung der Revision seine Klageforderung weiterverfolgen will.

22. Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (, NJW 2008, 218 m.w.N.). Diese Prüfung hat ergeben, dass die Berufung des Klägers unzulässig war, weil der Kläger sein Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht dennoch über die Berufung sachlich entschieden hat, eine stillschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht abgeleitet werden. Eine Fristverlängerung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. War damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss keinen Erfolg haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn sie vorliegen sollten, müsste nach Zulassung der Revision von Amts wegen die Berufung ohne weiteres als unzulässig verworfen werden.

Kniffka                           Safari Chabestari                               Eick

                 Kosziol                                          Kartzke

Fundstelle(n):
TAAAE-40328