Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Endet die Betriebsaufspaltung wegen Wegfall der sachlichen Verflechtung, hat dies grundsätzlich die Aufgabe des Gewerbebetriebs
des bisherigen Besitzunternehmens und die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem
bisherigen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung
(Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen und der Betriebsinhaber in dieser Situation keine Betriebsaufgabe erklärt.
2. Die Annahme einer Betriebsverpachtung setzt die einheitliche Verpachtung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; eine
Betriebsunterbrechung die Identität des früheren mit dem etwa zukünftig fortzusetzenden Betrieb voraus.
3. Erklärt der Steuerpflichtige nach Beendigung der Betriebsaufspaltung die Betriebsaufgabe zwar nicht wörtlich, aber der
Steuerberater wiederholt, dass die gewerbliche Tätigkeit mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung ebenfalls endet und werden
in der Steuererklärung konsequent Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle der bisher erklärten gewerblichen Einkünfte
angeführt, ein Gewinn aus der Auflösung der Betriebsaufspaltung erklärt und äußert der Steuerpflichtige telefonisch gegenüber
dem FA, dass er zu einer bloßen Vermietungstätigkeit übergeht und die Bilanz im Jahr der Beendigung der Betriebsaufspaltung
als Aufgabebilanz anzusehen ist, nach dem sämtliche stille Reserven aufgedeckt wurden, besteht der durch Auslegung gem. §
133 BGB zu ermittelnde wirkliche Wille des Steuerpflichtige in der Betriebsaufgabe.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 41 DStRE 2013 S. 1421 Nr. 23 EFG 2013 S. 1400 Nr. 17 GmbHR 2014 S. 161 Nr. 3 Ubg 2014 S. 60 Nr. 1 PAAAE-40189
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.05.2013 - 12 K 12193/11
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