Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von Arbeitnehmern an Regattabegleitfahrten nach
§ 37b EStG
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung
unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
2. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattableitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens,
so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage
der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden.