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FG Münster Urteil v. - 14 K 3871/11 G,F

Gesetze: EStG § 12 Nr 1, EStG § 4 Abs 4

Lebenshaltungskosten, Arbeitszimmer

Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

Leitsatz

1) Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Räumlichkeiten, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind (Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Flur und Bad), sind auch nicht anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Räume nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.

2) Aufwendungen für das Wohnzimmer sind auch dann nicht anteilig abziehbar, wenn sich in dem Zimmer eine überwiegend betrieblich genutzte Arbeitsecke befindet.

Fundstelle(n):
GAAAE-40179

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 26.04.2013 - 14 K 3871/11 G,F

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