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NWB Nr. 29 vom Seite 2291

Betreuungsgeld und Familienversicherung

Gerald Eilts

[i]Zu den sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerten Eilts, NWB 52/2012 S. 4235In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind der Ehegatte, die Kinder und die Kinder von familienversicherten Kindern familienversichert, wenn – neben anderen Voraussetzungen – ihr Gesamteinkommen regelmäßig den Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße ( 1/7 im Jahr 2013 = 385 €) nicht überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI). Üben Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus, beträgt die Gesamteinkommensgrenze 450 € monatlich. Unter Gesamteinkommen ist dabei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen (vgl. § 16 SGB IV).

[i]Geldleistungen nach dem BetreuungsgeldgesetzAm ist das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgelds (Betreuungsgeldgesetz) vom verkündet worden (BGBl 2013 I S. 254). Es tritt am in Kraft. Das Gesetz sieht die Zahlung von Geldleistungen vor für Familien, die ihre Kinder im Alter von ein bis drei Jahren nicht in staatlich geförderten Einrichtungen – frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege – betreuen lassen wollen oder können. Gezahlt wird das Betreuungsgeld für Kinder, die ab dem geboren sind; es beträgt für jedes Kind 100 € pro Monat (vgl. § 27 Abs. 3 BEEG) und erhöht sich ab dem auf 150 € pro Kind und Monat (vgl. § 4b BEEG).

[i]Ist das Betreuungsgeld beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen?Es...

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