BGH Urteil v. - 1 StR 48/13

Nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Heranwachsenden in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Auslegung der Übergangsvorschrift

Leitsatz

Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung.

Gesetze: § 105 Abs 1 JGG, § 7 Abs 2 JGG vom , Art 316f Abs 2 StGBEG, Art 7 SichVAbstUmsG

Instanzenzug: LG Traunstein Az: NSV 402 Js 1100/04 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten H.     (im Folgenden H.) zurückgewiesen.

2Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

3Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens darauf, ob die Staatsanwaltschaft inhaltlich auch eine Verfahrensrüge (§ 275a Abs. 4 Satz 2 StPO) erhoben hat, bedarf es daher nicht.

I.

5Das Landgericht Traunstein hatte H. durch Urteil vom wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6Die hiergegen eingelegte Revision des H. hat der ) gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

7H. war in diesem Verfahren am vorläufig festgenommen worden und befand sich zunächst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft.

8Als Entlassungstermin nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ist der vorgemerkt.

9Die Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom die nachträgliche Unterbringung des H. in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG (aF) beantragt. Das Landgericht hat ohne Einholung von Sachverständigengutachten Hauptverhandlung anberaumt, da es "rechtliche Bedenken hinsichtlich einer wirksamen gesetzlichen Grundlage für die beantragte nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung habe".

II.

10Dem rechtskräftigen Urteil vom liegt folgende Anlasstat zugrunde:

11Der zur Tatzeit () 19 Jahre und neun Monate alte H. beschloss mit seiner damaligen Verlobten (im Folgenden V.) nachts in eine Pizzeria einzubrechen, um dort das Geld aus den beiden vorhandenen Spielautomaten zu entwenden. Zur Durchführung der Tat nahmen sie zwei große Messer, zwei Hämmer und eine Stablampe mit. H. kletterte durch ein eingeschlagenes Fenster in das Lokal und bemerkte, dass entgegen ihren Erwartungen die Wirtin anwesend war und auf einer Eckbank schlief. Er ließ V. ein, wobei die Wirtin erwachte und durch das Lokal lief. H. sprang sie von hinten an, umklammerte sie und hielt ihr Mund und Nase zu, um sie am Schreien zu hindern.

12Als die Wirtin sich heftig wehrte, stach H. ihr zweimal mit dem Messer seitlich in den Bauch. Ihr gelang es, H. das Messer aus der Hand zu schlagen. H., der davon ausging von der Wirtin als Stammgast erkannt worden zu sein, verlangte von V. die Hergabe des zweiten Messers. Dieses rammte er der Wirtin von unten in Richtung Herzgegend in den Bauch und traf dabei bereits das Herz. Er zog das Messer leicht zurück und rammte es nochmal heftig in ihr Herz. Die Wirtin erlitt tödliche Verletzungen. Als sie am Boden lag, brachte ihr H. noch mindestens drei Schnitte in der Halsgegend bei. Einer dieser Schnitte war so tief, dass er den gesamten Hals bis zur Wirbelsäule durchtrennte. Er schnitt ihr darüber hinaus noch beide Pulsadern auf. H. und V. nahmen dann Geld aus einem Geldbeutel und aus einem der beiden von H. mit einem Hammer aufgeschlagenen Spielautomaten mit.

13H. war zur Tatzeit weder aufgrund vorhergegangenen Alkoholkonsums noch aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigt.

III.

14Im jetzigen Verfahren (wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

15Im Vollzug ist H. disziplinarisch zweimal in Erscheinung getreten. Zum externen Drogenberater nahm er mehrfach Kontakt auf. In einem Prognosegutachten von Anfang 2010 für die Strafvollstreckungskammer wird unter Einbeziehung eines Zusatzgutachtens von 2009 festgestellt, bei H. bestehe die Gefahr, dass dessen durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe; die Kombination diverser Stressoren stelle ein erhebliches Rückfallrisiko dar. Die baldige Aufnahme einer Behandlung im Rahmen einer sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter sei notwendig.

16Als Diagnose sei zu stellen: Schädlicher Gebrauch von Alkohol nach ICD-10, F. 10.1 sowie Nikotinabhängigkeit nach ICD-10, F. 17.25. Außerdem seien selbstunsichere, schizoide und dissoziale Persönlichkeitszüge vorhanden, die aber (noch) nicht das Ausmaß einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung erreichten. Bei H. bestehe keine ausreichende Therapiemotivation für die erforderlichen gruppentherapeutischen Maßnahmen. H. sei auch durch "übersexualisiertes Verhalten" aufgefallen. Die Justizvollzugsanstalt könne jedoch eine abschließende Bewertung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG (aF) nicht abgeben.

IV.

17Das Landgericht hat den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG (aF) "aus Rechtsgründen zurückgewiesen, da diese Norm im konkreten Fall nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann" (UA S. 19). Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Weder zum Zeitpunkt der Tat noch der Verurteilung sei für einen einem Jugendlichen gleichgestellten Heranwachsenden eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich gewesen.

18Gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB sei § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung vom nicht anwendbar. Aber selbst wenn, sei durch die Rechtsprechung des BVerfGE 128, 326) ein "rechtliches Vakuum" eingetreten, das durch das beabsichtigte Gesetz zur Reform der Sicherungsverwahrung nicht ausgefüllt würde, da der Entwurf der "Übergangsregelung nicht der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR genügen dürfte und daher voraussichtlich nicht endgültige Gesetzeskraft erreichen wird".

V.

19Die Urteilsausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 2 JGG (aF) halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

201. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom (BGBl. I 2425 f.) ist am in Kraft getreten. Durch Artikel 7 dieses Gesetzes wurde nach Artikel 316e EGStGB der Artikel 316f als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Absatz 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Danach ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.

21Durch die Änderung (auch) des Artikel 316e EGStGB, in dessen Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "Absätzen 2 und 3" die Wörter "sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3" eingefügt wurden, ist sichergestellt, dass die bis zum geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder in Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung ("Vertrauensschutzfälle") nur unter den vom BVerfG in seinem Urteil vom (BVerfGE 128, 326) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 vom S. 30).

22Die Übergangsvorschrift Artikel 316f EGStGB regelt sowohl die dem StGB als auch die dem JGG unterfallenden Sachverhalte. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass auf Altfälle hinsichtlich der Sicherungsverwahrung nach Vorschriften des JGG das bis zum geltende Recht anzuwenden ist mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Grundsätzen (vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 vom S. 31).

23Die vom BVerfG selbst nur für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung vorgesehene Fortgeltung ist also fortgeschrieben, wobei sich Artikel 316f Absatz 2 Satz 2 EGStGB mit Blick auf die Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK nicht auf die bloße Übernahme der Formulierung des BVerfG beschränkt, sondern darüber hinaus ein Kausalitätserfordernis zwischen psychischer Störung und hochgradiger Gefahr statuiert.

24Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] Beschluss vom - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213, 214; vgl. auch zu § 66 StGB: 5 StR 610 und 617/12 sowie vom - 5 StR 593/12).

252. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war § 7 Abs. 2 JGG (aF) zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils () daher nach den vom (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Grundsätzen anzuwenden.

26Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom (1 StR 160/12) ausdrücklich und in einem Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom (1 StR 37/13) inzidenter entschieden, wobei die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG (aF) auch in diesen Fällen nicht das Vorliegen neuer Tatsachen voraussetzt (vgl. Rn. 11).

27Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, da auch die seit geltenden Regelungen eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 JGG aF für Altfälle der vorliegenden Art vorsehen und das Urteil auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.

28Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden können, die auch die - zu Recht - sehr hohen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 2 JGG aF in der modifizierten Fortgeltung erfüllen.

29Eine vom Senat abschließende Entscheidung ist hier schon deshalb nicht möglich, weil das Landgericht keine - nach der gebotenen Anhörung zweier Sachverständiger - entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

Wahl                        Rothfuß                       Jäger

             Radtke                           Zeng

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2295 Nr. 31
EAAAE-39861