1) Die gewährte Investitionszulage ist auch dann zurückzufordern, wenn das technisch und wirtschaftlich noch nutzbare Wirtschaftsgut
vor Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist aufgrund rezessiv bedingter Einstellung der produzierenden Tätigkeit veräußert
oder anderweitig verwertet und die betriebliche Tätigkeit im Übrigen fortgesetzt wird.
2) Die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist ist ein Ereignis, dem Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionszulage
zukommt. Die Festsetzungsfrist zur Rückforderung der Zulage beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sich die Nichteinhaltung
der Fünfjahresfrist herausstellt.
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FG Münster, Urteil v. 23.04.2013 - 11 K 1214/10 I,AO