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Einkommensteuer | Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. (2) Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.
Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Danach sind sog. Teilhaberversicherungen nicht betrieblich veranlasst und die Versicherungsprämien deshalb keine Betriebsausgaben. Angegriffen wird diese ...