Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1313)
Bezug: (BStBl 2001 I Seite 895)
Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (Bundesgesetzblatt 2011 I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.
Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF 1210, IBAN: DE42 2100 0000 0021 0010 30) zu zahlen.
Das (BStBl 2001 I S. 895) wird mit Wirkung ab ersetzt.
BMF v. - IV C 5 -
S 1961/12/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 786
StBW 2013 S. 636 Nr. 14
VAAAE-39611