1. Im Rahmen des dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses zwischen ehemaligem Arbeitgeber, ausgeschiedenem Arbeitnehmer und Rentenversicherungsträger ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, bei Ausscheiden eines Beschäftigten eine Entscheidung (Aufschubentscheidung) darüber zu treffen, ob Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen oder nicht und ob Beiträge nachzuentrichten sind.
2. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen, so ist es ausschließlich Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, zu prüfen, ob eine Aufschubentscheidung des Dienstherren vorliegt und anderenfalls die Beitragsnachentrichtung festzusetzen. Der ehemalige Arbeitgeber ist auch nicht unter der Geltung des 6. Sozialgesetzbuchs verpflichtet, nach Erteilung einer Aufschubentscheidung den Fortbestand eines von ihm darin bejahten Aufschubgrundes zu prüfen und die Nachversicherung bei dessen Wegfall von sich aus durchzuführen (in Fortführung zu -, das so zur Rechtslage unter der RVO/AVG entschieden hat).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.04.2013 - L 2 R 4/13
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