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Verbuchung von Ersatzbeschaffungen in Handels- und Steuerbilanz
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I. Wirtschaftlicher und bilanzrechtlicher Hintergrund
Scheiden [i]EntschädigungszahlungWirtschaftsgüter durch Enteignung oder Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus und erhält der Steuerpflichtige hierfür eine Entschädigung, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn die Entschädigung höher ist als der Buchwert. Benötigt der Unternehmer jedoch einen adäquaten Ersatz, würde die Besteuerung dieses Gewinns den Zweck der Zahlung konterkarieren. Stille Reserven des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts können in derartigen Fällen steuerlich auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
Handelsrechtlich ist [i]Passive latente Steuerneine solche Vorgehensweise nicht möglich, so dass Handels- und Steuerbilanz insoweit auseinanderfallen. Hierdurch ergibt sich ggf. die Verpflichtung zur Erfassung latenter Steuern gemäß § 274 HGB.
II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Steuerrecht
Steuerrechtlich [i]Voraussetzungensind die Voraussetzungen in R 6.6 Abs. 1 EStR geregelt. Demnach kann eine Realisierung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffungen vermieden werden, sofern
ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen ...