1) Ein Vergütungsantrag enthält nicht alle für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlichen Erklärungen und ist daher unwirksam,
wenn keine Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks zur Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweiges erfolgt ist.
2) Eine unzutreffende Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a des Vergütungsantrages führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. Eine
solche ist nur dann gegeben, wenn es an einer geforderten Erklärung gänzlich fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1493 Nr. 25 EFG 2013 S. 1362 Nr. 16 FAAAE-39411
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