Einbeziehung des aus Luxemburg erhaltenen Mutterschaftsgelds bzw. Elterngelds in den Progressionsvorbehalt
Leitsatz
1. Bezieht die in Luxemburg arbeitende Steuerpflichtigen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls aus
Luxemburg von der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) Mutterschaftsgeld und von der Caisse nationale des prestations familiales
(CNPF) Elterngeld, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Zahlungen der CNS bzw. der CNPF nach § 32b Abs. 1 Nr. 3
EStG i. V. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind.
2. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus, dass es sich um Einkünfte handelt,
die nach dem DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind und die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im DBA nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenngleich Art. 11 DBA Luxemburg als lex specialis gegenüber Art. 10 DBA Luxemburg anzusehen
ist und es sich bei der CNS und der CNPF jeweils um nationale Einrichtungen handelt, sind andererseits Entschädigungen für
den Wegfall von Einnahmen abkommensrechtlich grundsätzlich wie die Einnahmen selbst zu behandeln.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 782 Nr. 10 IStR 2013 S. 586 Nr. 15 UAAAE-39406
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 01.02.2013 - 2 V 1413/12
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