BGH Beschluss v. - 4 StR 143/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. und den früheren Mitangeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen und Diebstahls zu Einheitsjugendstrafen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten C. ist im Wesentlichen unbegründet.

2 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verwirklicht, weil im Unterschied zu den Fällen II. 1, 2, 4 und 5 nur die ungeladene Gaspistole als Drohmittel zum Einsatz kam. Darüber hinaus war der Schuldspruch in diesem Fall dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig ist; nach den Feststellungen "übergab" die Spielhallenaufsicht dem früheren Mitangeklagten K. das erbeutete Bargeld. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen (vgl. , NStZ-RR 2010, 46, 48).

3 Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Schuldspruchänderung im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf den nicht revidierenden Mittäter, den früheren Mitangeklagten K. , zu erstrecken.

4 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen milder ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Tat unter Ziffer II. 6 der Urteilsgründe als schwere räuberische Erpressung gewürdigt hätte. Die Jugendkammer hat die Jugendstrafen zutreffend dem Strafrahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG entnommen und mit eingehender Begründung jeweils so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).

Fundstelle(n):
KAAAE-39123