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Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter
Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Art. 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Durch wird Abschn. 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE entsprechend geändert.S. 474
Die Regelungen des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Ist die Festlegung des Leistungsorts beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats bereits vor dem inhaltlich entsprechend der Regelung unter 1. zu Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.