1. Für eine Klage, in der unter anderem geltend gemacht wird, die seit geltenden Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seien nicht verfassungsgemäß, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn.
2. Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren, weil die Kläger darauf verwiesen werden können, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens abzuwarten (hier das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az. 1 BvL 10/12).
Fundstelle(n): UAAAE-37945
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 15.05.2013 - 3 AS 391/13 B PKH
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