BGH Beschluss v. - II ZR 81/11

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer durch ein kassatorisches Urteil über eine Geschäftsanteilseinziehung bei der GmbH

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG

Instanzenzug: Saarländisches Az: 4 U 224/10 - 65vorgehend Az: 17 KFH O 97/09

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 12.500 € glaubhaft gemacht ist.

2Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom  - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei aufgelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann                         Caliebe                         Drescher

                       Born                          Sunder

Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 1692 Nr. 35
NAAAE-37875