BGH Beschluss v. - I ZB 24/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag des Beklagten vom ist insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den in Betracht kommt.

2 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2008, 113 mwN).

Fundstelle(n):
EAAAE-37865