KAGB § 333 i.d.F. für 2019
Kapitel 4: Vorschriften für den
Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung
und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren
für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333 Anzeigepflicht einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen
AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum