KAGB § 329 i.d.F. für 2019
Kapitel 4: Vorschriften für den
Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung
und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 2: Anzeigeverfahren
für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle
Anleger im Inland
§ 329 Anzeigepflicht einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF
oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF
an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland