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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 64/10

Gesetze: AO § 171 Abs. 4, AO § 195 Satz 2

Zur Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt und erlässt das beauftragte Finanzamt die Prüfungsanordnung, so bleibt das für die Besteuerung zuständige Finanzamt befugt, die Entscheidung darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und durch welches Finanzamt geprüft werden soll.

2. Das beauftragte Finanzamt hat in dem gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruchsverfahren nicht die Befugnis, zur Frage der Auftragserteilung eigene Ermessenserwägungen anzustellen oder die Erwägungen des beauftragten Finanzamtes zu ergänzen.

3. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung. Die durch das den Prüfungsauftrag erteilende Finanzamt zu treffende Einspruchsentscheidung muss daher die im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung bekannte Sachlage berücksichtigen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 280 Nr. 9
DStR 2013 S. 11 Nr. 30
DStRE 2013 S. 1138 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2013 S. 867
Ubg 2013 S. 672 Nr. 10
QAAAE-37780

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2013 - 1 K 64/10

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