1. Wird gemäß § 195
Satz 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchführung der
Außenprüfung beauftragt und erlässt das
beauftragte Finanzamt die Prüfungsanordnung, so bleibt
das für die Besteuerung zuständige Finanzamt befugt,
die Entscheidung darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und durch welches Finanzamt geprüft werden
soll.
2. Das beauftragte Finanzamt hat in dem gegen
die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruchsverfahren nicht
die Befugnis, zur Frage der Auftragserteilung eigene Ermessenserwägungen
anzustellen oder die Erwägungen des beauftragten Finanzamtes
zu ergänzen.
3. Maßgeblich für die Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung
ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der
Einspruchsentscheidung. Die durch das den Prüfungsauftrag
erteilende Finanzamt zu treffende Einspruchsentscheidung muss daher
die im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung bekannte
Sachlage berücksichtigen.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 280 Nr. 9 DStR 2013 S. 11 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1138 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2013 S. 867 Ubg 2013 S. 672 Nr. 10 QAAAE-37780
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2013 - 1 K 64/10
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