Keine Aufrechnung von nach Insolvenzeröffnung begründeten Erstattungsansprüchen wegen Umsatzsteuer bzw. Zinsen nach 233a AO
mit zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuerschulden
Leitsatz
1. Die Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer gem. § 233a AO, die erst in Zeiträumen nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind auch
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und gehören vollständig zur Masse; somit scheidet eine Aufrechnung mit
zur Tabelle angemeldeten Steuer aus.
2. Wird in der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bis zum Ende des Jahres aufgrund in diesem Zeitraum
uneinbringlich gewordener Forderungen eine negative Umsatzsteuer ermittelt, muss das FA die bestandskräftige Festsetzung der
negativen Umsatzsteuer auch im Falle der Rechtswidrigkeit wegen Eintritts der Uneinbringlichkeit bereits vor Verfahrenseröffnung
gegen sich gelten lassen.
3. Eine Aufrechnung des nach Insolvenzeröffnung begründeten Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit der rückständigen zur Tabelle
angemeldeten Umsatzsteuer des identischen Kalenderjahrs scheitert an § 96 Abs. 1 Nr. 1 AO; eine Saldierung gem. § 16 UStG
kommt ohnehin nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Aufrechnung lässt sich auch nicht mit der Erstattung von nicht abgeführter
Umsatzsteuer begründen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1197 Nr. 19 EFG 2013 S. 1201 Nr. 15 Ubg 2013 S. 672 Nr. 10 HAAAE-37757
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.03.2013 - 7 K 7107/10
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