Kindergeldanspruch einer nach Deutschland zugezogenen in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin
Leitsatz
1. Eine (noch) in Polen sozialversicherte Arbeitnehmerin, die allein aus persönlichen Gründen in Deutschland lebt und keiner
Berufstätigkeit nachgeht, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegt daher gem. der VO
(EWG) Nr. 1408/71 nur den polnischen Rechtsvorschriften. Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld für ihr in Polen beim Vater
lebendes Kind besteht nicht.
2. Nach dem Wegfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Polen besteht jedoch, aufgrund des inländischen Wohnsitzes
und der unbeschränkten Steuerpflicht eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
3. Der in Polen lebende Kindesvater ist hingegen nicht gem. § 62 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt, so dass dem Kindergeldanspruch
die Vorschrift des § 64 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht. Diese verlangt für die Berechtigtenbestimmung nach der Haushaltszugehörigkeit
eine Berechtigung mehrerer Personen nach deutschem Recht.
4. Bei fehlendem Anspruch auf polnische Familienleistungen besteht danach ein Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-37755
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013 - 5 K 5041/11
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