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Umsatzsteuer; | Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft (§ 2 UStG)
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Zu den Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft hat die , S 7105 - 49 - StO 351 ausführlich Stellung genommen.