FinMin Baden-Württemberg - 3 - S 2442/163 BStBl 2013 I S. 712

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2013

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2013 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBl. 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. 2008 S. 335) für die evangelische, die römischkatholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013, einer anderen amtlichen Bescheinigung oder nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:


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Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer
Anwendung des § 51a
Abs. 2 EStG)
Jährliches Kirchgeld
 
Euro
Euro
1
30 000
  37 499
96
2
37 500
  49 999
156
3
50 000
  62 499
276
4
62 500
  74 999
396
5
75 000
  87 499
540
6
87 500
  99 999
696
7
100 000
124 999
840
8
125 000
149 999
1 200
9
150 000
174 999
1 560
10
175 000
199 999
1 860
11
200 000
249 999
2 220
12
250 000
299 999
2 940
13
300 000
und mehr
3 600

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2013 hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  • Evangelische Kirchen

  • Römisch-Katholische Kirche

  • Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg

  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

  • Synagogen-Gemeinde Köln

  • Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

  • Synagogen-Gemeinde Saar

  • Frei-religiöse Gemeinde Offenbach

  • Freie Religionsgemeinschaft Alzey

  • Freireligiöse Gemeinde Mainz

  • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

  • Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

  • Freireligiöse Landesgemeinde Baden

FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 2442/163

Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 712
XAAAE-37179