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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 15 K 60/12 EFG 2013 S. 1141 Nr. 14

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG§ 70 Abs. 2 und Abs. 4

Familienleistungsausgleich: Berücksichtigung eines noch nicht 25jährigen Reserveoffizier-Anwärters (Soldat auf Zeit)

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  2. Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offizieranwärter zum Offizier des Truppendienstes ausgebildet wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  3. Der dienstrechtliche Status des Anwärters als eines SaZ steht dem nicht entgegen.

  4. Auch der Beruf eines Reserveoffiziers ist ein Beruf i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  5. In Berufsausbildung i. S. der vorgenannten Vorschrift befindet sich auch ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als SaZ zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1141 Nr. 14
LAAAE-37050

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 23.04.2013 - 15 K 60/12

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