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Feststellungsinteresse hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grds. ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (§ 256 ZPO), auch wenn er bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder diese nicht mehr besteht. Die Parteien des vorliegenden Falls sind Rechtsanwälte, die in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden waren. Vor Ausscheiden des Kl. aus der Partnerschaft wurden auf einer Gesellschafterversammlung zwei Beschlüsse gefasst, in denen der Kl. aufgefordert wurde, von den Konten der Partnerschaft entnommene Beträge über 85.000 € zurückzuzahlen und die aus den Kanzleiräumen entfernten Akten zurückzubringen. Nach den Vorinstanzen konstituierten die in den Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen keine Rechtspflicht. Dem widersprach der BGH. Der Gesellschafter hat ...