BVerwG Beschluss v. - 1 WB 56/12

Wehrbeschwerde; Antrag auf Offenlegung von Perspektivkonferenzergebnissen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Gesetze: § 3 Abs 1 SG, Art 33 Abs 2 GG, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm die Ergebnisse der Perspektivkonferenz (PK) I 2012 offenzulegen.

2Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des enden wird. Er wurde am zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit dem wird er als Artillerie-Stabsoffizier und Rüstungs-Stabsoffizier Streitkräfte im ...in ... verwendet.

3Mit Schreiben vom ersuchte der Antragsteller das Personalamt der Bundeswehr, noch vor der im März stattfindenden PK I 2012 ein Personalgespräch zu führen. Er bat um konkrete Informationen über seinen weiteren Verwendungsaufbau und um eine belastbare Aussage über die Förderungsmöglichkeiten in seiner derzeitigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe; zugleich beantragte er - falls erforderlich - einen Wechsel in den Kompetenzbereich Rüstungs- und Nutzungsmanagement bzw. Ausbildungsmanagement.

4Mit seiner am beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - eingegangenen Beschwerde vom machte der Antragsteller im Wege des Untätigkeitsrechtsbehelfs geltend, dass er auf seine Fragen noch keine zureichende Antwort erhalten habe. Im Frühjahr 2008 habe man ihm eröffnet, dass es für den weiteren Verwendungsaufbau in die Ebene A 15 unerlässlich sei, stellvertretender Bataillonskommandeur in ... zu werden. Unter Zurückstellung seiner familiären Belange habe er damals diesem Wunsch seiner Personalführung entsprochen. Obwohl er nachfolgend als Inspektionschef und als stellvertretender Bataillonskommandeur eine sehr gute Beurteilung erhalten habe (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 8,3 und Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive"), sei ihm in der PK I 2010 keine A 15-Perspektive zugesprochen worden. In seiner aktuellen Beurteilung hätten ihm seine Vorgesetzten erneut einen Durchschnittswert von 8,3 und eine Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" attestiert. Vor diesem Hintergrund habe er mit dem Antrag vom eine konkrete Information über seinen weiteren Werdegang und über die Förderungsmöglichkeiten erhalten wollen. Sein Personalführer habe ihm daraufhin am telefonisch mitgeteilt, der Geburtsjahrgang sei schon voll und ein Personalgespräch mache derzeit aus seiner Sicht keinen Sinn; die gestellten Fragen könne er nicht beantworten. In einem weiteren Telefongespräch am habe ihn der Personalführer darüber informiert, dass in seinem Geburtsjahrgang 1968 nach dem derzeitigen Personalstrukturmodell noch eine Förderungsmöglichkeit A 15 verfügbar sei, die das Personalamt im Vorgriff auf das neue Personalstrukturmodell jedoch nicht mehr besetzen wolle. Für ihn, den Antragsteller, entstehe dadurch der Eindruck, dass man ungeachtet der aktuellen Beurteilungen seine Zuordnung in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht mehr verändern wolle. Das stelle einen klaren Verstoß gegen den Grundgedanken der Perspektivkonferenz I dar, die dazu dienen solle, den Offizier seiner Eignung, Befähigung und Leistung entsprechend aufzubauen und zu verwenden. Dies bedinge im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und mit § 3 Abs. 1 SG, dass es möglich sein müsse, Offiziere auf- und abzuberaten; anderenfalls würden Beurteilungen obsolet. Sein Verwendungsaufbau scheine ihm eher zufällig und nach dem Motto "Lücken stopfen" entstanden zu sein.

5Am führte der Personalführer mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Er teilte ihm mit, dass ausweislich des Ergebnisses der PK I 2012 seine derzeitige individuelle Förderperspektive A 14 sei. Der Antragsteller sei seit seinem 37. Lebensjahr im Rahmen der Perspektivkonferenzen turnusmäßig alle zwei Jahre betrachtet worden. Dabei habe er sich bislang für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive A 15 im Leistungsvergleich und gemessen am jeweils aktuellen strukturellen Beratungsbedarf nicht durchsetzen können. Die letztmalige Betrachtung für eine Förderung oberhalb der Laufbahnperspektive finde spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung statt, im Fall des Antragstellers im Jahr 2024. Dabei seien die künftigen strukturellen Umfänge der nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu berücksichtigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller anlassbezogen für Verwendungen auf konkreten Dienstposten der A 15-Ebene in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe und darüber hinaus mitbetrachtet werden könne. Für die Planung einer konkreten Anschlussverwendung nach seiner derzeitigen Verwendung im Heeresamt (bis ) müssten die abschließende Entscheidung zur Feinstruktur im Rahmen der anstehenden Umstrukturierung der Bundeswehr sowie die Auswirkung von Strukturbegleitmaßnahmen abgewartet werden.

6Mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom erklärte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde für gegenstandslos. Zur Begründung führte er aus, dass das vom Antragsteller gewünschte Personalgespräch und die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen mittlerweile durchgeführt worden seien.

7Gegen diese ihm am eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

9Er strebe an, die Einsichtnahme bzw. Offenlegung des Ergebnisses der PK I 2012 zu erreichen und gegebenenfalls im Nachgang zur PK l eine Perspektive A 15 zu erhalten, um dann auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten versetzt bzw. eingeplant werden zu können. Aus seinem Geburtsjahrgang und seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe 61 sei Oberstleutnant S. aufgrund der zuerkannten Perspektive der PK l auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten gefördert worden. Die Beurteilung dieses Soldaten bewege sich im Bereich des Wertes 6; er verfüge über eine Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive". Demgegenüber sei er, der Antragsteller, zuletzt mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 8,3 und mit einer Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" beurteilt worden. Deshalb erschließe sich ihm nicht, aus welchen Gründen Oberstleutnant S. auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 versetzt, ihm selbst aber noch nicht einmal die entsprechende Perspektive in der PK I zuerkannt worden sei. Ferner führe seine Nichtberücksichtigung in der Konferenz dazu, dass er in der Phase der Umgliederung der Bundeswehr - hier im Heeresamt - nicht für Stellen der Dotierungshöhe A 15 vorgeschlagen werde, obwohl in seinen bisherigen Beurteilungen konkrete A 16-Hinweise vorhanden seien und eine Perspektive deutlich oberhalb der Laufbahnperspektive aufgezeigt worden sei. Das Auswahlverfahren sei aus seiner Sicht mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht zu vereinbaren.

10Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren modifiziert und betont, es gehe ihm entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung nicht um die Anfechtung seines eigenen Ergebnisses in der PK I 2012 und auch nicht um die Anfechtung des Ergebnisses dieser Konferenz hinsichtlich der Konkurrenten. Auch gehe es ihm nicht um die Verpflichtung oder Neubescheidung hinsichtlich der Zuerkennung einer eigenen A 15-Perspektive im Rahmen der Perspektivkonferenz 2012 oder um seine eigene förderliche Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten. Er wünsche lediglich die Einsichtnahme bzw. Offenlegung der Ergebnisse der PK I 2012. Diesem Anliegen sei weder in der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom noch im Personalgespräch Rechnung getragen worden. Die Gründe seiner Nichtberücksichtigung in der Konferenz habe man ihm nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Aus seiner Sicht handele es sich bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz nicht nur um Vorüberlegungen oder Zwischenentscheidungen ohne Maßnahmecharakter. Vielmehr setze schon mit dem Ergebnis der Perspektivkonferenz 2012 sein Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der Auswahlentscheidungen für nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten ein. Bereits das Ergebnis der Perspektivkonferenz müsse mit den materiellen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG im Einklang stehen. Nur derjenige Soldat, der eine A 15-Perspektive in der PK I zuerkannt bekomme, werde in der Folge auch für die Besetzung eines A 15-Dienstpostens mitbetrachtet. Offiziere ohne eine derartige zuerkannte Perspektive würden bei der Besetzung von Dienstposten der A 15-Ebene in einem Konkurrentenvergleich gar nicht erst berücksichtigt. Deshalb sei die Offenlegung des Ergebnisses der Konferenz zwingend geboten.

11Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom zu verpflichten, die Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2012 offenzulegen.

12Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13Er hält den Antrag für unzulässig. Das Informationsanliegen des Antragstellers sei mit der Durchführung des Personalgesprächs am erledigt worden. Deshalb fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versetzung von Oberstleutnant S. auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten wende, sei der Antrag unzulässig, weil dieses Rechtsschutzbegehren sowie das negative Ergebnis der PK I 2012 für den Antragsteller nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien. Die fehlende Zuerkennung einer A 15-Perspektive könne der Antragsteller nicht beanstanden, weil es sich bei dem Ergebnis von Perspektivkonferenzen um eine dienstinterne Bewertung handele, die eine gesonderte Entscheidung über die konkrete Versetzung auf einen entsprechenden Dienstposten erst vorbereiten solle.

14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - 956/12 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

15Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom zu verpflichten, dem Antragsteller die Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2012 offenzulegen, ist unzulässig.

161. Das Ergebnis der PK I 2012 ist dem Antragsteller, soweit es ihn individuell betrifft, im Rahmen des Personalgesprächs am - noch vor Erlass des angefochtenen Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom - eröffnet worden. In dieser Hinsicht fehlt dem Antragsteller für das gerichtliche Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, zumal er ausdrücklich betont hat, sein individuelles Ergebnis der PK I 2012 nicht anzufechten.

172. Soweit sich das Offenlegungsbegehren im weiteren Sinne auf die - also ersichtlich alle - Ergebnisse der PK I 2012 im Konkurrentenvergleich erstreckt, ist der Antrag unzulässig, weil dieses Begehren nicht Gegenstand der Beschwerde war. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann danach nur die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung sein. Die rechtliche Würdigung eines hiervon abweichenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 - Rn. 24 m.w.N.). Eine gewünschte Offenlegung der Ergebnisse der PK I 2012 war nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom .

18Davon abgesehen kann ein Antragsteller nur die Verletzung von ihm individuell zustehenden Rechten ("seinen" Rechten) nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO geltend machen. Ihm steht hingegen nicht das Recht zu, gleichsam wie ein "Untersuchungsausschuss" die Offenlegung aller Ergebnisse der Perspektivkonferenz zu verlangen, um sie dann einer objektiven Rechtskontrolle zu unterziehen oder dies durch das angerufene Wehrdienstgericht zu veranlassen.

193. Sollte das Antragsbegehren im Sinne einer "Stufenklage" darauf gerichtet sein, die Offenlegung der Konferenzergebnisse nur als Zwischenschritt zu der eigentlich angestrebten inhaltlichen Kontrolle der Konferenzergebnisse zu erreichen, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn bei dem Gegenstand dieser "Stufenklage" handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Zutreffend weist der Bundesminister der Verteidigung darauf hin, dass die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen (und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive) nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstellen, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO berühren (vgl. z.B. BVerwG 1 WB 3.09 - Rn. 14 m.w.N.).

20Mit seiner Auffassung, dass dieser Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen sei, weil in der Perspektivkonferenz bereits über die Besetzung bestimmter Dienstposten vorentschieden werde, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er verkennt, dass in Perspektivkonferenzen - wie der Name sagt - lediglich über Perspektiven eines Soldaten und über seinen Verwendungsaufbau, letztlich also über Planungen entschieden wird, hingegen nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten und schon gar nicht über die Beförderung der für die jeweilige individuelle Perspektive ausgewählten Soldaten. Weder Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG noch das Rechtsstaatsprinzip gebieten im Sinne eines vorverlagerten Rechtsschutzes die selbstständige Anfechtbarkeit der Ergebnisse von Perspektivkonferenzen oder der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive. Es genügt vielmehr - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) - , dass der Soldat gegen eine ihn belastende konkrete Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte förderliche Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und dass in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war (vgl. dazu BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 - Rn. 30).

214. Der Antrag ist auch dann unzulässig, wenn man das Begehren des Antragstellers in der Sache als Ersuchen versteht, Akteneinsicht in die Konferenzunterlagen der PK I 2012 zu nehmen.

22Gemäß § 29 Abs. 7 SG hat ein Soldat ein - im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO prozessual geschütztes - Recht auf Akteneinsicht nur in die ihn selbst betreffenden Personalunterlagen, also z.B. in seine Beurteilungen oder in die Unterlagen, die im Sinne des materiellen Personalaktenbegriffs zu seinen Personalakten gehören (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG 1 WB 89.90 und 1 WB 113.90 - BVerwGE 93, 28 = NZWehrr 1991, 158). Dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf Personalunterlagen, die andere Soldaten betreffen, auch nicht auf Konferenzunterlagen über andere Soldaten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für Konkurrentenstreitigkeiten. Soldaten, die sich um einen höherwertigen Dienstposten bewerben, haben nach der Rechtsprechung des Senats einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, wenn sie in einem konkreten Auswahlverfahren um einen bestimmten höherwertigen Dienstposten eine Konkurrentenstreitigkeit anhängig machen. Dieser Akteneinsichtsanspruch ist jedoch begrenzt auf die Einsicht in die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegen ( BVerwG 1 WB 4.12 - Rn. 30). Der Akteneinsichtsanspruch kann also nicht losgelöst von einem konkreten Konkurrentenstreitverfahren oder isoliert ohne Anfechtung einer Auswahlentscheidung für eine konkrete Verwendung geltend gemacht werden. Insbesondere kann dieser Anspruch auch nicht als allgemeines "Ausforschungsbegehren" verfolgt werden, um dann auf der Grundlage einer alle Kandidaten umfassenden Akteneinsicht zu entscheiden, ob ein Konkurrentenstreit eingeleitet werden soll oder nicht.

23Da der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ausdrücklich erklärt hat, eine Konkurrentenstreitigkeit nicht anzustreben, kommt auch unter diesem Blickwinkel ein Einsichtsrecht in Konferenzunterlagen nicht in Betracht, zumal dies nur dann zulässig wäre, wenn die Konferenzunterlagen unverändert Eingang in die maßgeblichen Auswahlerwägungen für eine konkrete Verwendungsentscheidung gefunden hätten.

Fundstelle(n):
HAAAE-36960