BAG Urteil v. - 10 AZR 690/11

(Leistungsentgelt - Berechnungsgrundlage - Tarifauslegung - § 18 TVöD)

Gesetze: § 18 Abs 2 S 1 TVöD

Instanzenzug: Az: 24 Ca 20518/09 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 9 Sa 2564/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe eines im Jahr 2009 zu zahlenden Leistungsentgelts.

2Der Kläger ist seit 1989 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung Anwendung der Tarifvertrag vom für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest, der im Wesentlichen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom (TVöD-Bund) und diesen ergänzende Tarifverträge für anwendbar erklärt, und der Tarifvertrag Leistungsentgelt/Erfolgsbeteiligung vom (TV L/E).

Die im Januar 2003 getroffene Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des TVöD zum Inkraftsetzen des TVöD verhält sich auszugsweise wie folgt:

§ 18 TVöD-Bund regelt zum Leistungsentgelt Folgendes:

Der zum in Kraft getretene Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes vom (LeistungsTV-Bund) enthält folgende Regelungen:

Der zum in Kraft getretene TV L/E enthält folgende Regelungen:

7Im Jahr 2006 betrug die Summe aus 1 % der ständigen Tabellenentgelte der Beschäftigten der Beklagten 103.460,45 Euro, im Jahr 2007 103.607,95 Euro und im Jahr 2008 106.819,95 Euro. Die Beklagte kehrte im Juli 2007 insgesamt 49.613,91 Euro entsprechend 6 % des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts und im April 2008 49.564,08 Euro entsprechend 6 % des für Dezember 2007 gezahlten Tabellenentgelts aus. Im Juni 2009 zahlte sie ein Leistungsentgelt aus einem Volumen von 107.635,00 Euro, davon an den Kläger 515,00 Euro.

8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Jahr 2009 ein Leistungsentgelt aus einem Volumen von 214.710,36 Euro zahlen müssen. Das in den Jahren 2007 und 2008 nicht ausgekehrte Entgeltvolumen sei nach § 16 TV L/E in den Gesamtleistungsentgeltbetrag für das Bezugsjahr 2008 eingeflossen; insgesamt errechne sich ein Anspruch in Höhe von 1.027,32 Euro, worauf der ausgekehrte Betrag anzurechnen sei.

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Juli 2007 und April 2008 geleisteten Zahlungen seien für den ersten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2007 und die im Juni 2009 erbrachte Zahlung für den zweiten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2008 erbracht worden; weitere Leistungsentgelte habe sie bis einschließlich 2009 nicht erbringen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie weitgehend abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

12Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zulässige Revision (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 233 ZPO; vgl.  - Rn. 11 ff., BAGE 126, 211; - 9 AZR 291/02 - zu A der Gründe, BAGE 109, 180) ist begründet. Der Kläger hat nach § 2 TV L/E iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund Anspruch auf Leistungsentgelt für das Bezugsjahr 2008 in der geltend gemachten Höhe. Das im Jahr 2009 gezahlte Leistungsentgelt war unter Einbeziehung verbliebener Entgeltvolumen der Jahre 2007 und 2008 aus einem Betrag von 214.710,36 Euro zu berechnen.

13I. Nach § 2 Satz 1 TV L/E erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten ein Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund, mithin aus einem Gesamtvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der Beklagten. Vorjahr iSd. Norm ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel „erwirtschaftet“ worden sind (vgl.  - Rn. 20, 22, BAGE 135, 318), für das im Jahr 2009 ausgezahlte Leistungsentgelt somit das Jahr 2008. Für dieses Bezugsjahr waren 106.819,95 Euro bereitzustellen.

14II. Dieser Betrag hat sich nach § 16 TV L/E um ein nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebenes Entgeltvolumen von 107.890,41 Euro erhöht.

151. § 16 TV L/E findet Anwendung. Die Parteien streiten über die Höhe des im Jahr 2009 fälligen Leistungsentgelts für das „Bezugsjahr 2008“.

162. Im Kalenderjahr 2007 ist nach § 16 TV L/E iVm. § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund ein Entgeltvolumen von 53.846,54 Euro verblieben. Die Beklagte hat (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund) im Juli 2007 insgesamt ein Leistungsentgelt in Höhe von 49.613,91 Euro ausgekehrt. Das nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund in diesem Jahr zur Verfügung stehende Entgeltvolumen betrug jedoch 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres 2006, mithin 103.460,45 Euro. Auch im Jahr der Einführung des Leistungsentgelts 2007 stand - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein Entgeltvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung. Dies ergibt die Auslegung von § 18 TVöD-Bund und § 16 LeistungsTV-Bund.

17a) Bereits der Wortlaut spricht für ein solches Normverständnis.

18aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen grundsätzlich 1 vH der ständigen Monatsentgelte des „Vorjahres“ aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten. „Vorjahr“ ist das Leistungs- und Bezugsjahr, für welches das Leistungsentgelt gezahlt wird. Zwar wurde im Jahr 2006 die Leistung der Beschäftigten nicht bemessen, § 18 Abs. 3 TVöD-Bund verweist bezüglich näherer Regelungen aber auf einen Bundestarifvertrag, den LeistungsTV-Bund. Dieser enthält in § 16 ergänzende Einführungs- und Übergangsregelungen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts, ein sog. „undifferenziertes Leistungsentgelt“ (vgl.  - BAGE 135, 318). Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund hat das „danach“ verbleibende Entgeltvolumen „für“ das Jahr 2007 das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2008 erhöht.

19bb) Das Wort „für“ lässt zwar für sich genommen ein Verständnis als denkbar erscheinen, dass das im Jahr 2007 zu zahlende (undifferenzierte) Leistungsentgelt als Vorschuss auf das im Jahr 2008 fällige Leistungsentgelt „für“ das Jahr 2007 gezahlt werden sollte, nahe liegend ist das aber nicht. Der Wortlaut der Überschrift „Einführungs- und Übergangsregelungen“ weist vielmehr darauf hin, dass die Einführung des Leistungsentgelts nicht dem normalen Rhythmus von Leistung und Abrechnung folgen sollte. Die in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ausdrücklich bestimmte Zahlung von Leistungsentgelt im Jahr 2007 und der Übertrag des „danach“ verbleibenden Entgeltvolumens zeigen, dass im Einführungsjahr 2007 pauschale Zahlungen vorgesehen waren und der verbleibende Rest in das im Jahr 2008 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für das erste „echte“ Leistungsjahr 2007 einfließen sollte.

20b) Der Tarifzusammenhang bestätigt, dass sowohl „im“ Jahr 2007 wie auch „im“ Jahr 2008 die Zahlung eines Leistungsentgelts vorgesehen war (vgl. auch  -).

21aa) § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund bestimmt die Zahlung eines weiteren (undifferenzierten) pauschalen Leistungsentgelts im April 2008, soweit bis zum keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande gekommen ist. Wiederum soll sich das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund „im“ Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens erhöhen. Dass die pauschalen Zahlungen in den Jahren 2007 und 2008 nur ein Abschlag auf das Leistungsentgelt „für“ das Leistungsjahr 2007 waren, ergibt sich aus dieser Regelungssystematik nicht.

22bb) Die für die Beklagte geltende Übergangsregelung des § 16 TV L/E bestätigt dies. Danach erhöht das nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene Entgeltvolumen das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltbetrags „für das Bezugsjahr 2008“. Daraus folgt, dass vor dem Jahr 2009 „in“ den Kalenderjahren 2007 und 2008 die Zahlung von Leistungsentgelt vorgesehen war.

23c) Die Entstehungsgeschichte des TVöD stützt dieses Tarifverständnis. Nach Ziff. 3 der Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über das Inkraftsetzen des TVöD sollte „im“ Jahr 2007 mit einem Volumen von 1 vH der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet und dieses Volumen aus Ziff. 4, mithin aus der Umstellung von Zuwendung und Urlaubsgeld auf eine Jahressonderzuwendung, „gespeist“ werden; die Einsparungen aus der Umstrukturierung sollten in das Entgeltvolumen für das Leistungsentgelt einfließen (vgl.  - Rn. 22, BAGE 135, 318). Generiert wurden die Einsparungen erstmalig im Jahr 2007. Es liegt deshalb nahe, dass sie unmittelbar in diesem Jahr das (undifferenzierte) Leistungsentgelt „speisen“ und nicht erst zeitversetzt im nächsten Jahr 2008 „für“ das Jahr 2007 zur Auszahlung kommen sollten.

24d) Letztlich unterstreicht die Tarifpraxis diese Auslegung. Nach Ziff. 2.2 Abs. 4 der Durchführungshinweise des BMI vom (D II 2 - 220 210 - 2/18) zu § 16 LeistungsTV-Bund standen für das Jahr 2007 als Gesamtvolumen 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2006 zur Verfügung und sollten die Beschäftigten die verbleibenden „Restbeträge aus 2007“ nach Abschluss des ersten Leistungszeitraums zusammen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen für das Jahr 2008 ausgezahlt erhalten. Der erste Leistungszeitraum begann am (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LeistungsTV-Bund) und dauerte maximal neun Monate. Daraus folgt, dass es im Jahr 2007 (ohne Leistungsfeststellung) und im Jahr 2008 (nach Leistungsfeststellung für 2007) ein Leistungsentgelt geben sollte. Dass Durchführungshinweise des BMI vom Tarifverständnis der Arbeitgeberseite abweichen, ist fernliegend.

253. Auch im Jahr 2008 wurde das Entgeltvolumen von 157.454,49 Euro (103.607,95 Euro + 53.846,54 Euro) nicht ausgeschöpft; die Beklagte hat 49.564,08 Euro ausgekehrt. Damit wurden nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund 107.890,41 Euro in das Folgejahr übertragen. Insgesamt ergibt sich im Jahr 2009 ein Entgeltvolumen von 214.710,36 Euro; daraus errechnet sich für den Kläger der geltend gemachte Betrag.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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VAAAE-36724