BGH Beschluss v. - IX ZB 63/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH & Co. KG. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 63.340 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 47.585,28 € zuzüglich Zinsen und anteiliger Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung seiner Berufung und zur Abwehr der Berufung der Beklagten beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

II.

2 Dem Antragsteller ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.

III.

3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle.

5 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zur Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei Berücksichtigung der Forderung die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

6 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom (IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom (IX ZB 62/12, WM 2013, 54; vgl. auch Beschluss vom - IX ZB 16/12, nv) bestätigt und eingehend begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

7 Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. , aaO Rn. 13) voraussichtlich abgewendet ist, kann mit der Begründung des Berufungsgerichts die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

IV.

8 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der Klage die stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist und die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Fundstelle(n):
CAAAE-36350