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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 4751/12 AO

Gesetze: AO § 155 Abs. 2, AO § 237 Abs. 1 Satz 2, AO § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, AO § 361 Abs. 3

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids vor AdV des Grundlagenbescheides

Leitsatz

Wird zunächst der Folgebescheid erlassen, angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt und kommt es erst nach dem späteren Erlass des Grundlagenbescheides zu einem diesbezüglichen Einspruchsverfahren mit Aussetzung der Vollziehung sowie einer Folgeaussetzung des Folgebescheids, ist für den Beginn der Festsetzungsfrist der Aussetzungszinsen der Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid maßgeblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 41
StBW 2013 S. 681 Nr. 15
KAAAE-36236

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 03.04.2013 - 4 K 4751/12 AO

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