Steuerberatungskosten, die die frühere Gemeinschaftspraxen bzw. eine frühere Einzelpraxis betreffen, sind keine nachträglichen
Betriebsausgaben im Streitjahr
Keine Rückstellung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Betreffen Rechnungen über Steuerberatungskosten frühere Gemeinschaftspraxen, an denen ein Freiberufler mit Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG in den Vorjahren beteiligt beteiligt war, bzw. eine im Streitjahr beendete Gemeinschaftspraxis, so kann
der Steuerpflichtige diese Beratungskosten nicht unmittelbar bei seiner Einkommensteuer als nachträgliche Betriebsausgaben
aus selbstständiger Tätigkeit im Streitjahr geltend machen, sondern nur im Rahmen der jeweiligen einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststsellung für die jeweilige Gemeinschaftspraxis.
2. Soweit eine Rechnung über Steuerberatungskosten die Überführung des früheren Einzelunternehmens in eine Gemeinschaftspraxis
in einem Vorjahr betrifft, hätte sie im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns berücksichtigt werden müssen; das gilt
auch dann, wenn das FA beim Wechsel zwischen den verschiedenen Gemeinschaftspraxen bzw. zum Einzelunternehmen und vom Einzelunternehmen
in eine erneute Gemeinschaftspraxis jeweils rechtsfehlerhaft auf einen Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
zur Bilanzierung sowie die Erstellung einer Übergangsbilanz verzichtet hat und wenn im Innenverhältnis ausschließlich der
klagende Freiberufler die Steuerberatungskosten der jeweiligen Gemeinschaftspraxis vollständig zu tragen hatte.
3. Im Rahmen einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung von Rückstellungen nicht in Betracht.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 536 Nr. 12 BAAAE-36226
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.11.2012 - 6 K 594/11
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