Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass es dadurch verwehrt wird, als Lieferung von Gegenständen einen Verkauf durch eine Person anzusehen, die mit Einverständnis einer anderen Person unter der Firma dieser anderen Person handelt, um die eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu verheimlichen?
Ist Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass er dem Abzug von Vorsteuer aus einer Rechnung entgegensteht, die von einer Person ausgestellt wurde, die lediglich ihre Firma bei einem durch eine andere Person getätigten Verkauf von Gegenständen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass nachgewiesen wird, dass der Käufer wusste oder aufgrund objektiver Umstände voraussehen konnte, dass der Umsatz, an dem er beteiligt war, im Zusammenhang mit einer Straftat oder anderen Unregelmäßigkeiten stand, die der Rechnungssteller oder die mit ihm zusammenwirkende Person begangen hat?