BVerwG Urteil v. - 2 C 5/12

Sonderzahlungen für Beamte der Telekom (Weihnachtsgeld 2004)

Leitsatz

Bei der Telekom beschäftigte Bundesbeamte hatten im Jahr 2004 keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (im Anschluss an - BVerfGE 130, 52 ff.).

Gesetze: § 10 Abs 1 PostPersRG vom , § 2 BSZG, Art 3 Abs 1 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 267 AEUV, Art 20 EUGrdRCh, Art 51 EUGrdRCh, Art 157 Abs 1 AEUV, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 78/2000

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 R 35/06 Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 R 36/06 Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 R 37/06 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 3 K 22/05 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 3 K 336/05 Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 3 K 318/05 Urteil

Tatbestand

1Die Kläger sind Bundesbeamte im Dienste der Beklagten. Sie gehören den Besoldungsgruppen A 13 (Kläger zu 1), A 11 (Kläger zu 2) und A 8 (Kläger zu 3) an. Mit ihren Klagen wenden sie sich dagegen, dass ihnen für das Jahr 2004 zunächst gar keine und im September 2005 - nach Klageerhebung - eine Sonderzahlung lediglich nach Maßgabe der Telekom-Sonderzahlungsverordnung und nicht nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt worden ist. Die Klagen sind in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben.

2Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in der damaligen Fassung der Anspruch nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten entfalle. § 10 Abs. 1 PostPersRG a.F. sei verfassungsgemäß; er verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 143b Abs. 3 GG.

3Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen der Kläger, mit denen sie die Verletzung des Grundgesetzes geltend gemacht haben.

4In der mündlichen Verhandlung des Revisionsverfahrens am haben sie folgende Anträge gestellt:

5Der Kläger zu 1 hat beantragt,

1. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes und dem Auszahlungsbetrag nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu zahlen, 2. die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

6Der Kläger zu 2 hat beantragt,

1. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes und dem Auszahlungsbetrag nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu zahlen, 2. die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

7Der Kläger zu 3 hat beantragt,

1. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes und dem Auszahlungsbetrag nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu zahlen, 2. die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

8Die Beklagte hat in allen Fällen beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9Der Senat hat mit Beschluss vom (BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 5), ergänzt durch Beschluss vom , das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom (BGBl I S. 2774) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig ist.

10Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom (2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ff.) entschieden, dass § 10 Abs. 1 PostPersRG in der damaligen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Wegfall der Sonderzahlung verstoße nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.

11Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Kläger angeregt, das Verfahren erneut auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Ungleichbehandlung von bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten und anderen Bundesbeamten mit Unionsrecht vereinbar ist.

Gründe

12Die Revisionen, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind unbegründet. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts verstoßen nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13Da das Bundesverfassungsgericht bindend festgestellt hat, dass § 10 PostPersRG in der Fassung vom verfassungsmäßig war, steht fest, dass die Telekom-Sonderzahlungsverordnung gültig ist und die Kläger keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der - ihnen versagten - Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und dem Betrag der - ihnen gewährten - Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung haben.

14Es besteht auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV. Die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von bei der Telekom beschäftigten Bundesbeamten mit sonstigen Bundesbeamten wirft keine noch offenen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf. Die dadurch berührten Aspekte der statusgleichen Alimentation sind solche des nationalen Beamten- und Verfassungsrechts, nicht des Unionsrechts.

15Im Einklang mit dem Primärrecht des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das Diskriminierungsverbote ebenfalls stets bezogen auf bestimmte Tatbestände vorsieht (vgl. Art. 8 <Geschlecht>, Art. 10 <Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung>, Art. 18 <Staatsangehörigkeit>, Art. 19 <wie Art. 10>), erfasst auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht jedwede Ungleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, sondern nur die in ihrem Art. 1 aufgeführten Diskriminierungstatbestände Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung; das zeigt nicht nur die Zweckbestimmung des Art. 1, sondern belegen auch die Definitionen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 1 bis 4, die jeweils ausdrücklich an die in Art. 1 genannten Gründe anknüpfen (vgl. , Agafitei - <Rn. 32>, ABl EU 2011 Nr. C 269, 17).

16Aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) ergibt sich nichts anderes, weder für sich betrachtet noch - wie von den Klägern angenommen - in Verbindung mit der RL 2000/78/EG oder dem allgemeinen Gleichheitssatz als einem tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Art. 20 GrCh bestimmt: "Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich." Zwar rekurriert Art. 20 GrCh auf das in allen Verfassungen der Mitgliedstaaten verankerte Rechtsprinzip der Gleichheit, das in verschiedenen primärrechtlichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden und das der EuGH als Grundprinzip des Unionsrechts eingestuft hat (vgl. Jarass, GrCh, Art. 20 Rn. 1 m.w.N.). Allerdings bindet die Grundrechtecharta nach Art. 51 Abs. 1 GrCh nur die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union selbst und die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union", ohne den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten der Union hinaus auszudehnen (Art. 51 Abs. 2 GrCh); Letzteres ergibt sich außerdem auch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wonach durch die Bestimmungen der Grundrechtecharta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert werden (vgl. , Vinkov - <Rn. 57> ABl. EU 2012 Nr. C 217 3 - 4). Die Regelung der Alimentation der Beamten ist aber keine Durchführung des Unionsrechts; sie fällt nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts (vgl. zu Letzterem , Aklagare - Rn. 19, vom a.a.O. Rn. 58 und vom - Rs. C-260/89, ERT - Slg. 1991, I-2925 Rn. 42). Dementsprechend fallen auch die Regelungen in § 10 Abs. 1 PostPersRG und in der nach § 10 Abs. 2 PostPersRG erlassenen Verordnung zur Einschränkung des Anspruchs der bei der Telekom beschäftigten Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, weil sie nicht Unionsrecht umsetzen; für ihren Regelungsbereich bestehen keine unionsrechtlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Frage der Gleichbehandlung von bei der Telekom beschäftigten Bundesbeamten mit sonstigen Bundesbeamten.

17Schließlich ist auch der unionsrechtliche Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht berührt. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt also nicht umfassend, sondern untersagt nur geschlechterbezogene Diskriminierungen.

Fundstelle(n):
PAAAE-36003