Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für
die Annahme einer stillen Gesellschaft:
Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
(in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, wenn den
Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den Geschäften
zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres
Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt
werden. Die Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen
als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten
Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit
begründet sind. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor
allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches
Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.
Gedanken des Verbraucherschutzes stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft
nicht entgegen.
2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
bei Novation:
Bei Wiederanlage von Erträgen liegt ein Zufluss vor,
solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
Erträge auszahlen zu lassen.
3. Zur Annahme eines Treuhandverhältnisses:
Ein treuhänderisches Halten von Kapitalbeteiligungen
durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht angenommen
werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit
von Weisungen der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen
vorliegen und das angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen
Treuhänders nicht dargestellt ist.
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 8 DStR 2014 S. 8 Nr. 6 DStRE 2014 S. 584 Nr. 10 EFG 2013 S. 1033 Nr. 13 EStB 2013 S. 307 Nr. 8 AAAAE-35921
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2012 - 2 K 1328/11
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